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Wie sieht der Gesetzgeber in Deutschland Lastenräder? Welche Regeln greifen bzw. sind zu beachten? In diesem Abschnitt stellen wir die grundsätzlichen Rahmenbedingungen vor und ordnen Lastenräder in den gesetzlichen Kontext ein.
Lastenräder sind für den Gesetzgeber, da keine spezifische Definition eines Fahrrades erfolgt, Fahrrädern gleichgestellt und unterliegen somit denselben rechtlichen Bestimmungen.
E-Lastenräder mit einer Nennleistung von max. 250w und max. Höchstgeschwindigkeit von 25km/h gelten als Pedelecs und sind somit weder steuer- noch versicherungspflichtig.
Das Gesamtgewicht als solches ist aktuell noch nicht beschränkt.
Die Definition eines Fahrrad erfolgt lange Zeit nicht direkt in der deutschen Gesetzgebung. Doch nun haben wir endlich einen Paragraphen in der StVZO der ein Fahrrad definiert (Quelle):
(1) Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird.
(2) Als Fahrrad gilt auch ein Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird. Die Anforderungen des Satzes 1 sind auch dann erfüllt, wenn das Fahrrad über einen Hilfsantrieb im Sinne des Satzes 1 verfügt, der eine Beschleunigung des Fahrzeugs auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten oder Kurbeln des Fahrers, ermöglicht (Anfahr- oder Schiebehilfe).
Die Gesetzgebung ist hier sehr allgemein formuliert und definiert eine große Kategorie, die keine Kraftfahrzeuge sind vgl. § 1 StVG:
Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und
unterbrochen wird.
Auf die Klasse der "S-Pedelecs" die Steuer-, Versicherungs- und Kennzeichenpflichtig sind, gehen wir wegen der geringen Marktrelevanz nicht weiter ein. Kurz und Knapp: Diese Fahrräder bzw. Lastenräder haben eine Nennleistung größer 0,25kw und werden über 25km/h hinaus unterstützt. Die S-Pedelecs müssen auf alle Fahrrad spezifischen Privilegien verzichten wie z.B. Radwegwege, da sie als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.
Da das "Fahrrad" nur sehr allgemein definiert und in einer großen "Sonstige" Kategorie festgehalten wird, gibt es in dem Bereich der Abmessungen verschiedene Interpretationen der Gesetzgebung. Wir folgen der defensiveren Auslegungen, die sich an den Abmessungen an den Krafträdern orientiert. Nachzulesen unter §32 StVZO. Absatz (9) sagt folgendes aus:
(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:
1.Breite:
a) bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen 2,00 m,
b) bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch 1,00 m,
2. Höhe: 2,50 m,
3. Länge: 4,00 m.
Da Lastenräder und E-Lastenräder mit 250w Nennleistung und Unterstützung bis 25m/h als Fahrräder gelten, unterstehen die Fahrer*innen den selben Rechten und Pflichten. Die Nutzung von Fahrradstraßen, Radwegen oder das Einfahren in freigegebene Einbahnstraßen ist erlaubt. Eine Besonderheit greift bei mehrspurigen Lastenrädern: Wenn die Benutzung von Radwegen an einer Stelle zwar vorgeschrieben ist, die Nutzung aber nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, darf die Nichtnutzung des Radweges nicht beanstandet werden vgl. VwV-StVO zu § 2 StVO Nummer 23.
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